Allgemeine Geschäftsbedingungen


AGB

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Künstlerbuchungen

1. Der Veranstalter übernimmt lt. Künstlersozialgesetz die KSK Beiträge. Die Höhe der an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge bestimmt sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die GEMA-Kosten trägt ebenfalls der Veranstalter. Der Künstler versteuert sich selbst. Steuerliche Abzüge dürfen vom Honorar nicht vorgenommen werden.

2. Zahlungsverzug bedingt Verzugszinsen von 9 % .

3. Der Veranstalter stellt saubere, aufgeräumte, beheiz- und abschließbare Garderoben mit Spiegel in Auftrittsnähe zur Verfügung.

4. Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und für die Sicherheit der Darbietung zu sorgen.

5. Die Darbietung ist in der künstlerischen Ausgestaltung des Programms nicht an die Weisungen des Veranstalters gebunden.

6. Jegliche Ton- und Bildaufzeichnung bedürfen der Erlaubnis der agentur b oder der Darbietung.

7. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch Änderungen der Schriftklausel bedürfen der Schriftform.

8. Die Darbietung erhält kostenlos Catering vom Veranstalter nach Ermessen der agentur b.

9. Übernachtungskosten der Künstler trägt der Veranstalter, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

10. Bei kurzfristigen Medienauftritten wird die Darbietung aus ihrem Vertrag entbunden. Es ist zu gleichen Konditionen ein neuer Vertrag zu vereinbaren.

11. Kündigt der Veranstalter den mit der agentur b abgeschlossenen Vertrag, ohne dass die agentur b die Kündigung zu vertreten hätte, zahlt der Veranstalter an die agentur b die vertraglich vereinbarte Summe abzüglich der ersparten Aufwendungen, mindestens aber eine Aufwandspauschale in Höhe von 15% des vereinbarten Honorars.

12. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt eine Regel, die nach Willen der Vertragsparteien dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.

13. Jeder Schaden an Equipment und Instrumenten, der als Folge einer groben Fahrlässigkeit des Veranstalters entsteht, wird vom Veranstalter zum Wiederbeschaffungswert der Geräte ersetzt.

14. Das Wetter- und Betriebsrisiko trägt der Veranstalter.

15. Etwaige Re-Engagements werden über die agentur b geschlossen.

16. Gerichtsstand ist Haldensleben.

II. Mietbedingungen

1. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, mit der erforderlichen Sorgfalt zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen vom Vermieter zu befolgen, sowie die Vernichtung oder Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

2. Für Schäden und Verluste haftet der Mieter, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat. Bis zum Eingang der vom Mieter zu erbringenden Schadensersatzleistungen beim Vermieter hat der Mieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen.

3. Der Miete darf über die Mietsache nicht verfügen, sie weder veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen, vermieten, verleihen, verschenken oder anderweitig in Reparatur geben. Der Mieter ist des weiteren verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird. Bei Pfändung hat der Mieter den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Sämtliche dem Vermieter durch die Pfändung entstehende Schäden & Kosten zu ihrer Aufhebung als auch solche zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

4. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Hat die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder im Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Mieters- nach Wahl des Vermieters- zunächst auf Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung. Zur Vornahme dieser Handlung hat der Mieter dem Vermieter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren: andernfalls wird der Vermieter von jeder Gewährleistungspflicht frei. Für die Dauer der Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert sich der Mietzins in entsprechendem Umfang. Wird die Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung des Vermieters unmöglich, verweigert oder unzumutbar verzögert, steht dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

5. Schadensersatzansprüche des Mieters für Schäden, die ihm beim Gebrauch der Mietsache entstehen, wegen Unmöglichkeit der Lieferung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt; bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt, wobei die Haftung für mittelbare Schäden auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt ist.

6. Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hat auf seine Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit auf demselben Wege zu erfolgen, wie die Übergabe der Mietsache erfolgt ist.

7. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter Schadensersatz für die Instandsetzung sowie den weiter fälligen Mietzins zu entrichten.

8. Beim Aufbau von überdachten Bühnenpodesten ist es notwendig die Bühne zu verankern. Hierfür darf der Vermieter bis zu 1 m lange Erdnägel setzen. Der Mieter informiert den Vermieter über vorhandene Erdleitungen. Sollte dies nicht erfolgen, haftet der Mieter für eventuelle Schäden. Sollte das Setzen der Erdnägel nicht möglich sein, kann der Vermieter Wassertanks stellen. Die Befüllung der Wassertanks ist vom Mieter zu organisieren.

9. VPI gewährleistet frei Zufahrt für einen LKW zum Aufbauort.

10. Zahlungsverzug bedingt Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

11. Gerichtsstand für beide Seiten ist Haldensleben.

12. Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten die durch die Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

13. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt eine Regel, die nach Willen der Vertragsparteien dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen in diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

III. Zeltmietbedingungen

1. Der Veranstalter beantragt die Abnahme des Zeltes durch das örtliche Bauamt.

2. Der Zufahrtsweg des Baugeländes muss für Transporter/ LKW bis max 40 t und Anhänger befahrbar sein.

3. Wenn kein selbsttragendes Zelt gestellt wird, muss die Möglichkeit bestehen 0,90m – 1,60m lange Erdnägel zu setzen oder bei Betonflächen Schwerlastdübel gegen Aufpreis. Der Veranstalter besorgt dann bis 2 Tage vor der Veranstaltung einen aussagekräftigen Erdleitungsplan. Anderenfalls trägt VPI die Kosten bei einem Schadensfall.

4. Das Baugelände muss eben, gut verdichtet und bebaubar sein. Es muss für schwere LKW befahrbar und für die Montage gut zugänglich sein. Bei nicht Befolgung entstehende Kosten oder Wartezeiten werden VPI gesondert in Rechnung gestellt.

5. Die tragende Konstruktion der Zelthalle kann aufgrund statischer Auslegung keine dauernde Last aufnehmen. Bei Schneefall ist die Dachfläche durch geeignete Maßnahmen durch VPI (beheizen oder räumen) von Schnee freizuhalten. Anhängelasten in der Zelthalle bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

6. Bei aufkommenden Wind hat VPI dafür Sorge zu tragen, dass die Zelthalle geschlossen wird. Sollte dies nicht geschehen, werden Schäden, die durch nicht befolgen verursacht wurden, VPI in Rechnung gestellt.

7. Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten von VPI.

8. Kündigt der Veranstalter den mit der agentur b abgeschlossenen Vertrag, ohne dass die agentur b die Kündigung zu vertreten hätte, zahlt der Veranstalter an die agentur b die vertraglich vereinbarte Summe abzüglich der ersparten Aufwendungen, mindestens aber eine Aufwandspauschale in Höhe von 15% des vereinbarten Honorars.

9. Bei Beschädigung oder Zerstörung des bereitgestellten Zeltes haftet VPI.

10. Zahlungsverzug bedingt Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

11. Gerichtsstand für beide Seiten ist Haldensleben.

12. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit diese Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt eine Regel, die nach Willen der Vertragsparteien dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind nur in dieser gültig.
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